(Stand 01.01.2007)
§ l Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Fanfarenzug Iffezheim e.V. 1968“.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung
lautet der Name
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung
Fanfarenzug Iffezheim e.V. 1968
- Der Verein hat seinen Sitz in Iffezheim Landkreis Rastatt.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Ausübung und Förderung von
Fanfarenmusik. - Der Fanfarenzug verfolgt nur gemeinnützige Zwecke. Ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus
a. aktiven Mitgliedern,
b. passiven Mitgliedern und
c. Ehrenmitgliedern.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. - Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die
Gründe mitzuteilen. - Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung
Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. - Die Ehrenmitglieder genießen die gleichen Rechte wie alle Mitglieder, sie
sind jedoch von der Beitragsentrichtung befreit. - Jugendliche unter 18 Jahre sind Angehörige des Fanfarenzuges, haben aber
keine Mitgliederrechte in der Mitgliederversammlung. Sie sind beitragsfrei.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss.
oder Tod. - Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines
Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten
einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch einen Mehrheitsbeschluss aller Vorstandsmitglieder
vom Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Vorstandes soll
schriftlich begründet und dem Mitglied zugesandt werden.
Über den Ausschluss ist die Mitgliederversammlung zu informieren. Über die Bekanntgabe der Begründung entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
4. Erfolgt der Austritt während des laufenden Vereinsjahres, so ist der Beitrag für
das Jahr zu entrichten.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
- Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen, werden von der
Generalversammlung festgesetzt. - Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
- Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen, werden von der
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Verwirklichung des Satzungszweckes im
Rahmen des Ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiches aktiv mitzuwirken. - Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen,
sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem l.
Vorsitzende und dem II. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier. - Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Intern gilt, daß
die Vertretungsmacht durch zwei Mitglieder des Vorstandes ist in der Weise
beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR
2000 ein Beschluss aller Vorstandsmitglieder erforderlich ist.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung
einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung
der Tagesordnung,
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c. Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes,
d. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
e. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
f. Erlass von Beitrags-, Haus- und sonstigen Ordnungen, die nicht Bestandteil
der Satzung sind.
g. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis
zu seiner Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu
Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Das
alleinige Vorschlagsrecht für die Kandidatur hat die Vorstandschaft, Mit der
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Vorstandsmitgliedes. - Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann die
Vorstandschaft für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen
Nachfolger wählen.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom l. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom II. Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung soll
angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten
werden. - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder
anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in der Satzung nicht etwas anderes
bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des l.
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des II. Vorsitzenden. - Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der
Beschlussfassung zustimmen.
§ 13 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied über 18 Jahre eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechtes kann nur ein anderes Mitglied schriftlich
bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für
jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch
nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. - Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
b. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung
des Vorstandes.
c. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die
Auflösung des Vereins.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens alle zwei Jahre einmal, möglichst im ersten Quartal, findet die
ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte
vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse
gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. - Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung
bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in
Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn dreiviertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom l. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom II. Vorsitzenden, geleitet. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden
Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. - Zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt der Versammlungsleiter einen
Schriftführer, der ein Protokoll aufzunehmen hat. Das Protokoll ist vom
Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. - Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
kann schriftlich, oder per Handzeichen erfolgen. - Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung bzw. zur Auflösung des
Vereins ist jedoch eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die
meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann
derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl
entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
§ 17 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden (§15 (5)). - Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der l.
Vorsitzende und der II. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. - Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft (§ 2 (5)). - Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus
einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Haftung
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist
das Amtsgericht Rastatt. - Der Verein und seine Mitglieder haften den Vereinsmitgliedern gegenüber –
soweit dies gesetzlich zulässig beschränkt werden kann – grundsätzlich nur für
grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
§ 19 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 23.03.2007
beschlossen worden und mit gleichem Tage in Kraft getreten.
Die Satzung vom 14.03.1970 tritt außer Kraft.
Iffezheim, den 23.03.2007
Vorsitzender Schriftführer